Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen

Beim Fahren eines Trabants wird man sehr schnell merken, dass hier etwas mehr als stupides Autofahren vom Fahrer verlangt wird. Lenkung, Schaltung und vor allem das Bremsverhalten sind mit den heutigen Autos nicht vergleichbar. Eine vorausschauende und zurückhaltende Fahrweise ist deshalb unbedingt erforderlich.

Die Trabi-Vermietungvermietet die im Mietvertrag näher beschriebenen Fahrzeuge gemäß den nachfolgenden AGB´s, welche der Mieter mit seiner Unterschrift und der Mietzahlung anerkennt.

 

1.   Reservierung, Stornierung

Buchungen und Terminabsprachen sind verbindlich. Stornierungen sind Trabi-Vermietung unverzüglich mitzuteilen, damit das jeweilige Fahrzeug anderweitig vermietet werden kann. Die Reservierung kann telefonisch, mündlich oder schriftlich erfolgen.

2.   Mietpreise, Kaution und deren Entrichtung

Der Mietpreis ist vollständig und im Voraus bei Vertragsabschluss zu bezahlen. Die Kaution in Höhe von 120 € oder der gültige Personalausweis des Mieters ist bei Übernahme des Fahrzeuges bei Trabi-Vermietung zu hinterlegen . Über die Höhe der Mietpreise gibt die Preisliste Auskunft. Die Kaution wird bei Rückgabe des Fahrzeuges für eventuell entstandene Schäden bzw. zur weiteren Verrechnung der Kilometerpauschale in Anspruch genommen und der Restbetrag dem Mieter zurückgezahlt. Termine werden zwischen Mieter und Vermieter vereinbart.

Mietarten:

Stundenweise Vermietung

Tagesvermietung: 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr oder nach Absprache

mehrere Tage: nach Absprache

Gutscheine haben 2 Jahre Gültigkeit. Sie sind bei der Einlösung vorzulegen. Sollten sich innerhalb der 2 Jahre neue Preise für die Vermietung ergeben haben, so werden die Gutscheine zu den neuen Konditionen verrechnet.

 

Mietpreise:

Limousine: 1 Stunde                           9,00 € zuzüglich pro km 50 ct

                 ab 5 Stunden             50 Freikilometer inklusive, jeder weitere km 50 ct

                  1 Tag (9 Stunden)     80,00 € +50 km inklusive, jeder weitere km 50 ct

3.   Haftung

Der Mieter haftet gegenüber Trabi-Vermietung für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgeldern und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Bei selbst verschuldeten Unfällen und Beschädigungen ist eine Selbstbeteiligung von 500 € zu leisten. Der Mieter hat im Falle eines Unfalls, Brand, Diebstahl oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei und Trabi-Vermietungzu informieren. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen in keinem Fall anerkannt werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, ein wie immer geartetes Schuldeingeständnis gegenüber dem Unfallgegner abzugeben. Der Mieter hat, selbst bei geringfügigen Schäden, einen Unfallbericht zu erstellen, der insbesondere Namen, Anschrift etwaiger Zeugen und den Hergang des Unfalls enthält. Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Mieter, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten haben, für alle Schäden und Folgeschäden. Die Haftung umfasst insbesondere die Reparaturkosten, bei Totalschaden den Verkehrswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Soweit die abgeschlossene Versicherung von Trabi-Vermietung den Schaden übernimmt, ist die Haftung auf die Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt.

Der Mieter haftet im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vollumfänglich für den entstandenen Schaden. Dies gilt auch bei einer alkohol- oder drogenbedingten Fahruntüchtigkeit. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungspauschale zu ersetzen.

Bei Defekten am Fahrzeug ist unverzüglich Trabi-Vermietungzu informieren. Reparaturen und deren Inauftraggebung obliegen einschließlich Trabi-Vermietung. Sollten Kosten während der Mietzeit für Reparaturen am Fahrzeug entstehen, so werden diese dem Mieter nach Rückgabe und Vorlage der Rechnungen erstattet.

 

 

4.   Mietbedingungen

Berechtigte Fahrer sind der Mieter sowie weitere im Mietvertrag namentlich erfasste Personen, die das festgesetzte Mindestalter von 21 Jahren erreicht haben und mindestens seit 2 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (keinen Führerschein auf Probe haben) sind.

Sämtliche berechtigte Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter und eventuell zusätzlich eingetragene Fahrer sind darüber informiert und werden berücksichtigen, dass der Trabant nicht mit den aktuell üblichen Sicherheitsstandards wie ABS, Servolenkung, Bremskraftverstärker, Gurtstraffern usw. ausgerüstet ist und das Fahrverhalten daher an diese Tatsache angepasst werden muss. Das Fahren oder Mitfahren im Fahrzeug während der Mietdauer geschieht für alle Insassen in eigener Verantwortung, insoweit ist Trabi-Vermietung von jeglicher Haftung befreit. Der Mieter oder eingetragene Fahrer sind verpflichtet, alle Fahrgäste auf diesen Umstand hinzuweisen und deren Einverständnis einzuholen. Es gilt generell eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.

Das Fahrzeug ist spätestens 1 Stunde nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen bzw. nach erneuter telefonischer Absprache. Ist das gebuchte Fahrzeug aufgrund eines Defektes oder aus anderen Gründen nicht verfügbar, wird ein anderes Fahrzeug, sofern momentan verfügbar, zur Verfügung gestellt. Sollte beim Ersatzfahrzeug ein geringerer Mietpreis anfallen, so wird dem Mieter die Differenz erstattet.

Bei Zwei- oder Mehrtagesbuchungen ist vom Mieter zu garantieren, dass die Fahrzeuge über Nacht auf einem verschlossenen Grundstück (für Limousine) bzw. unter einem Carport oder in einer Garage (für Cabrio) untergestellt werden können.

Die Fahrzeuge benötigen ein Kraftstoffgemisch SUPER 95 (kein E10) + Zweitaktöl im Verhältnis 1:50 (5 l Super auf 100ml Zweitaktöl). Dieses Mischungsverhältnis ist unbedingt einzuhalten. Die Fahrzeuge werden vom Vermieter vollgetankt übergeben. Bei Rückgabe ist ein Betanken durch den Mieter nicht erforderlich. Sollte an Tankstellen getankt werden, ist unbedingt darauf zu achten, dass einschließlich nur 2-Takt Motorenöl zur Mischung und im richtigen Verhältnis verwendet wird. Dies ist durch den Mieter käuflich zu erwerben.

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort zum vereinbarten Rückgabetermin in Niedergebra zurückzugeben. Etwaige Überziehungen werden nach 1 Stunde Verspätung als Stundenpreis berechnet. Sollte der Mieter aufgrund eines unverschuldeten Defektes am Fahrzeug an der fristgerechten Übergabe gehindert sein, fällt die zusätzliche Berechnung nicht an.

 

 

5.   Verbote

Die Fahrzeuge dürfen nicht in folgenden Bereichen eingesetzt werden bzw. sind folgende Handlungen zu unterlassen:

-      Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings

-      Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen

-      Begehung von jeglichen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind

-      Weitervermietung

-      Sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinaus gehen

-      Fahrten in das Ausland

-      Rauchen im Fahrzeug

-      Mitnahme von Tieren jeglicher Art

-      Das Befahren von Umweltzonen, egal welcher Farbkennung

-      Um- und Ausbau von Fahrzeugteilen und Zubehör

-  kein Befahren von Bundesautobahnen

 

6.   Rechtliche Bestimmungen

Jegliche Haftung von Trabi-Vermietung wegen der Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet Trabi-Vermietung auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt. Trabi-Vermietung übernimmt keinerlei Haftung für das beförderte Gepäck.

Die Firma Trabi-Vermietung haftet nicht für Nichterfüllung des Mietvertrages, sofern die Nichterfüllung auf Ereignisse zurückzuführen ist, die nicht in die Sphäre von Trabi-Vermietung fallen oder von Dritten zu vertreten sind.

 

7.   Salvatorische Klausel

Mündliche Absprachen bestehen nicht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollte infolge einer Änderung der Gesetzgebung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die nichtige Klausel ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Vertragspartner am nächste kommt.

 



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